Durch die Erteilung einer Prokura wird oftmals der Sprung eines Arbeitsnehmers auf die
Leitungsebene durchgeführt. Die Prokura stellt dabei eine sehr umfassende Bevollmächtigung dar, welche auch zur Einstellung und Kündigung von Mitarbeitern, den Einkauf von Waren und die Aufnahme von Bürgschaften und Krediten ermächtigt. Aufgrund der Eintragung im Handelsregister können sich Vertragspartner auf diesen Rechtsschein berufen. Dass die Prokura im Innenverhältnis möglicherweise beschränkt ist oder bereits widerrufen wurde, ändert dann an der Wirksamkeit des geschlossenen Vertrages dann nichts.
Der mit der Prokura verbundene Kompetenzzuwachs birgt aber auch arbeitsrechtliche Risiken in sich. Aufgrund der Prokura ist der Sprung eines Arbeitnehmers in die Position eines leitenden Angestellten durchaus möglich. Damit geht dann auch der Verlust von Arbeitnehmerschutzrechten einher. Der Wind, der einem gelegentlich entgegen bläst, wird zuweilen merklich rauer. Leitende Angestellte werden nicht durch den Betriebsrat vertreten und dieser ist auch nicht vor einer Kündigung anzuhören. Dabei ist aber darauf acht zu geben, dass nicht automatisch mit jeder erteilten Prokura auch die Stellung eines leitenden Angestellten einhergeht, was der Arbeitgeber gelegentlich glaubt. Dieser Irrtum bietet dann eine entsprechende Angriffsfläche für einen Kündigungsrechtsstreit. Jedenfalls sollte stets geprüft werden, welche Vor- und Nachteile sich mit der Prokura im konkreten Fall ergeben und auf welchen Schutz sich der Arbeitnehmer berufen kann.
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